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Holzhandelsrecht: Die Tegernseer Gebräuche

Präambel

Die Tegernseer Gebräuche gelten für den inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren.

Ihr Allgemeiner Teil gilt außerdem im inländischen Handel mit ausländischen Erzeugnissen obiger Art. Ausgenommen sind Handelsgeschäfte zwischen Importeur und erster aufzunehmender Hand bei entsprechenden Vereinbarungen. Die Tegernseer Gebräuche gelten nicht im Handel zwischen der Forstwirtschaft und ihren Abnehmern.

Erster Teil Allgemeines

§1: Angebot, Rechnungserteilung und Zahlungsweise

  1. Ein Angebot ist für die Dauer von mindestens zwei Wochen einschließlich eines Regelpostlaufs von drei Tagen verbindlich, es sei denn das Angebot ist ausdrücklich freibleibend oder unverbindlich erstellt worden. Im Falle telegrafischer oder fernschriftlicher Angebotsstellung reduziert sich die Dauer um diese Regelpostlaufzeit.
  2. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages erteilt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Vereinbarte Teilzahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.
  3. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
  4. Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein anderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis nach Wahl des Käufers entweder innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen in bar und ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern der Warenwert gesondert ausgewiesen ist, erfolgt der Skontoabzug nur vom Warenwert.

§2: Erfüllungsort/ Gerichtsstand

  1. Beim Versendungskauf - z.B. Lieferung ab Werk mit Frachtvergütung bis zu einem vereinbarten Ort - ist Erfüllungsort für die Lieferung der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Ist Lieferung frei Empfangsort vereinbart, so ist dieser der Erfüllungsort.
  2. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
  3. Bei Lohnaufträgen ist für die Leistung des Auftraggebers der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers der Erfüllungsort.
  4. Beim Versendungskauf zwischen Vollkaufleuten ist der Gerichtsstand, wenn nichts anderes vereinbart ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers; bei Lohnaufträgen ist der Gerichtsstand der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.

§3: Spielraum in der Menge

  1. Mengenbezeichnungen wie >zirka<, >etwa<, >rund< und ähnliche berechtigen den Verkäufer bis zu 10% mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern.
  2. Wenn in dem Abschluß die Menge durch die Bezeichnung >von...bis...< ausgedrückt ist, ist der Verkäufer nur zur Lieferung der Mindestmenge verpflichtet, dagegen auch zur Lieferung bis zur vorgesehenen Höchstmenge berechtigt.
  3. Die Ausdrücke >zirka<, >etwa< oder ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung >von...bis...< bleiben unberücksichtigt.

§4: Spielraum nach Maß

  1. Sind Längen oder Breiten durch Angabe der einzuhaltenden unteren oberen Maßgrenzen ausgedrückt, z.B. Längen 3 - 6m, Breite 20 bis 30 cm, dann hat der Verkäufer die Wahl, beliebige Abmessungen innerhalb der festgesetzten Maßgrenzen zu liefern. jedoch muß eine Durchschnittslänge bzw. Durchschnittsbreite erreicht werden, die der Mindestabmessung plus ca. 1/3 der vereinbarten Differenz entsprechen.
  2. Ist die Lieferung von Durchschnittsabmessungen vereinbart, so sind auch bei Zusätzen wie >ca.<, >etwa< Über bzw. Unterschreitungen nur bis zu 5% zulässig.
  3. Wird die Einhaltung von Mindestdurchschnittslängen und/oder Mindestdurchschnittsbreiten vereinbart, so dürfen diese nicht unterschritten werden.
  4. Ist die Lieferung verschiedener Längen zugelassen, aber gleichmäßige Längenverteilung vereinbart, so muß von jeder Länge ungefähr die gleich Kubikmetermenge geliefert werden. Sinngemäß gilt das gleiche, wenn die Lieferung gleichmäßig verteilter Breiten vereinbart ist.
  5. Die Bestimmungen zu Ziffer 1 bis 4 sind maßgebend für die Gesamtmengen, nicht für Teillieferungen.
  6. Sind Durchschnittslängen vereinbart, so gilt als Durchschnitt die Teilung sämtlicher Längen (gesamte laufende Meter) durch die Stückzahl, ohne Rücksicht auf Breiten. Entsprechendes gilt für die Durchschnittsbreiten.
  7. Die Ausdrücke >zirka<, >etwa< und ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung >von...bis...< bleiben unberücksichtigt.

§5: Bestimmung des Begriffs >Wagenladung< und ähnlicher Bezeichnungen -Fehlfracht-

  1. Falls der Umfang der Sendung durch Gewichts- und Volumenangaben nicht genau festgelegt ist, versteht man bei Schnittholz und bei den Holzwerkstoffen unter >Wagenladung<, >Waggon< und ähnlichen Bezeichnungen nach Wahl des Verkäufers eine Lieferung von wenigstens 20t und höchstens 25t.
  2. Sind zwei oder mehrere Waggons ohne bestimmte Gewichts- oder Volumensangabe abgeschlossen, so versteht sich jeder Waggon mit einem Mindestgewicht von 20t und einem Höchstgewicht von 25t, mit der Maßangabe, daß nicht die Waggonzahl, sondern das Gesamtgewicht der Lieferung maßgebend ist. Fünf Waggons z.B. sind mindestens 100t und höchstens 125t, auch wenn sie auf weniger als fünf Waggons verladen werden. bei Restmengen muß der letzte Waggon mit mindestens 20t beladen werden.
  3. Unter >Lkw-Ladung< (Motorwagen und Anhänger, Sattelauflieger) ist eine Menge im Gewicht von 20t bis 25t, unter >Motorwagenladung< eine Menge im Gewicht von 7t bis 12t zu verstehen.
  4. Bei einem ungünstigen Verhältnis zwischen den Abmessungen und der verladenen Hölzer ist es zulässig, daß eine Waggonladung bzw. eine Lkw-Ladung im Einzelfall weniger als 20t umfaßt.
  5. Fehlfracht trägt, wer sie zu vertreten hat.

Kontakt

Holz-Zentrum Luhmann

Im Rolande 3

29223 Celle 

 

Holz-Zentrum Luhmann
Fuchsberger Straße 6

29410 Salzwedel

 

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39638 Gardelegen

 

Alfred Koopmann Holzhandlung
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38110 Braunschweig

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